Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 – L 21 U 181/18
- LSG NRW, 27.05.1998 – L 17 U 179/97Zitiert von 1
- BSG, 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 - Betriebsweg - unentgeltliche Tätigkeit - ehrenamtliche Tätigkeit - Beschäftigung - vereinsrechtliche Pflichten - Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen - Hilfeleistungsunternehmen - Interesse der Allgemeinheit - Unglücksfall - Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverein - Bundesverband - Vorsitzender - Mitglied - innerer Zusammenhang - Kernbereich - wesentlich dienende Tätigkeit - Generalversammlung - Teilnahme - Beziehungspflege - gegenseitiger Austausch - Grußwort - Handlungstendenz - Typusmerkmale)Zitiert von 17
- BSG, 18.11.2008 – B 2 U 27/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Reichweite des Versicherungsschutzes für Nothelfer bei einem Racheakt im Anschluss an eine Hilfeleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- BSG, 07.09.2004 – B 2 U 1/03 RZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 – L 10 U 2077/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 – L 3 U 14/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. § 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend.